MEDI-CENT INNOVATION

Medi-CENT ist weltweit vernetzt und bietet Ihnen Innovationen in den Bereichen Gesundheitsleistungen, Medizintechnisches Consulting, sowie Vertrieb von medizintechnischen Diagnose- und Therapiesystemen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER MEDI-CENT INNOVATION AG

1. Allgemeines
a) Unsere AGB finden Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern und gelten dann für alle Verträge – insbesondere Kauf-, Miet- und Werkverträge, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen der Medi-CENT Innovation AG, Teichgässlein 9, CH-4058 Basel.
b) Abweichende Vorschriften der Vertragspartner (nachfolgend: Kunde) gelten nicht, es sei denn, die Medi-CENT Innovation AG hat dies schriftlich bestätigt. Individuelle Abreden zwischen der Medi-CENT Innovation AG und ihren Kunden haben stets Vorrang.
c) Die Geschäftsbeziehungen der Medi-CENT Innovation AG unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
d) Die Vertragssprache ist deutsch.
e) Vereinbarter Gerichtsstand ist das Kanton Basel-Landschaft, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

2. Vertragsinhalt und Vertragsschluss
a) Die Medi-CENT Innovation AG bietet dem Kunden im Online-Shop www.medi-CENT.ch neue und gebrauchte Waren vor allem Medizintechnik, Nahrungsergänzung und Wellnessprodukte zum Kauf an.
b) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar. Leistungsbeschreibungen auf der Website der Medi-CENT Innovation AG oder in sonstigen Printmedien haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie.
c) Alle Angebote gelten „solange der Vorrat reicht“, wenn nicht bei den Produkten etwas anderes vermerkt ist.
d) Die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegten Beschaffenheiten der Verkaufsgegenstände legen die Eigenschaften dieser Leistungen abschließend fest.
e) Der Kunde hat auch die Möglichkeit telefonisch, per E-Mail, Fax oder Brief bei der Medi-CENT Innovation AG wegen eines bestimmten Artikels anzufragen. Nach Erhalt einer solchen Anfrage unterbreitet die Medi-CENT Innovation AG dem Kunden ein entsprechendes Angebot per E-Mail, Brief, oder Fax. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde dieses Angebot annimmt.
f) Die Medi-CENT Innovation AG bietet auch den Verkauf und insbesondere die Vermietung von Ultraschallsonden für die Mehrzahl der auf dem Markt befindlichen technischen Geräte an. Sonden werden vor allem dann vermietet, wenn der Kunde der Medi-CENT Innovation AG im Austausch seine bisherige Sonde für Reparaturzwecke zur Verfügung stellt, für die Dauer der Reparatur aber auf eine Ersatzsonde angewiesen ist.
Die Reparatur von Sonden erfolgt nicht durch die Medi-CENT Innovation AG, sondern durch einen ihrer Vertragspartner nach dem neuesten Stand der Technik. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden. Vertragspartner des Kunden bleibt dabei die Medi-CENT Innovation AG.
Soweit es sich um die Vermietung einer Sonde handelt, so legt der mit der Sonde übergebene technische Prüf- und Zustandsbericht die Eigenschaften der vermieteten Sonde fest.

3. Preise und Lieferkonditionen
a) Unsere Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in CHF zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten bei Anlieferung (Lieferung ab Werk, Frachtkosten werden separat ausgewiesen) auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland.
b) Soweit mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, versichern wir die Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust. Wir sind berechtigt, dem Besteller die Kosten der Versicherung zu berechnen. Transportschäden oder ein Verlust der Lieferung muss uns unter Beifügung eines Schadensprotokolls des Transportunternehmers sofort nach Auslieferung gemeldet werden.
c) Wir sind berechtigt, in sich abgeschlossene selbstständig nutzbare Teile unserer Lieferungen als Teillieferung zu erbringen, die wir dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
d) Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4. Lieferung und Gefahrübergang
a) Lieferfristen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten voraus.
b) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängern , wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.
c) Im Falle des Leistungsverzuges durch uns oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
d) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferungsgegenstände mit der Übergabe an den Versandbeauftragten, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Kunden über.
e) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
f) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fern-verkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
g) Der Kunde ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.
h) Der Kunde übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Duldung des Kunden entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder eines Hofgrundstücks.

5. Zahlungsbedingungen
a) Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware fällig.
b) Die Annahme von Zahlungsmitteln wie Schecks und anderen erfüllungshalber gegebenen Papieren, behalten wir uns vor.
c) Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung verpflichtet, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere der Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mit den Mängeln behafteten Sache steht.
d) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.
e) Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
f) Nur schriftlich von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.
g) Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise des Kunden verschlechtert oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – insbesondere auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
h) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen unsere Kunden an Dritte abzutreten.

6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Abnehmern, bis diese sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten gezahlt haben und erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung.
b) Bei von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie bei jeder anderen von dritter Stelle ausgehenden Beeinträchtigungen unserer Rechte an der Vorbehaltslage hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
c) Kommt der Kunde uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebende Pflicht, so sind wir vorbehaltlich § 107 Ab. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt.
d) Solange unser Eigentumsvorbehalt in den Lieferungsgegenständen besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung untersagt, etwaige Kosten einer Intervention trägt der Kunde.

7. Mängelhaftung
a) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die verkaufte oder vermietete Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Verlustmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Lieferung/Abholung in jedem Falle aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung oder intensiver Nutzung anzuzeigen und zu rügen.
Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und etwaige Mängel können nicht mehr beanstandet werden. Im Fall der Vermietung von Sonden gilt der im mitgelieferten technischen Prüfprotokoll festgestellte Zustand als bei Gefahrübergang gegeben. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.
b) Bemängelte Ware ist vom Kunden bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer Besichtigung bereit zu halten.
c) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
d) Beginnend mit Tag an dem die Ware beim Kunden abgeliefert wurde, verjähren Mängelansprüche nach 12 Monaten. Dies gilt nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns oder im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die bloße Mangelhaftigkeit einer Sache begründet gerade keine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Kunden oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den Liefer- oder Mietgegenständen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche des Kunden.
f) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haften wir nicht für Sachmängel gebrauchter Verkaufsware.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Im letzteren Falle ist unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Ist der Abnehmer seinerseits Unternehmer, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
b) Die vorstehende Haftungsregelung gilt – soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist – auch für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft haften wir für Verzögerungsschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe von 5 Prozentpunkten des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Das gleiche gilt für eine Haftung unsererseits auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
c) Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
d) Die in den vorstehenden Regelungen (Ziffer 8. a) – c) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns.

9. Anwendersoftware
a) Stellen wir mit unseren Lieferungen Anwendersoftware zur Verfügung so wird dem Kunden sowie dem vom Kunden autorisierten Betreiber hieran das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht eingeräumt, die Software auf den Erzeugnissen, mit denen sie geleifert wurden, in unveränderter Form und für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu nutzen.
b) Der Kunde darf die Anwendersoftware ausschließlich zu Sicherungszwecken kopieren, nicht jedoch ändern, zurückentwickeln oder zurückübersetzen und keine Programmteile herauslösen.
c) Das Nutzungsentgelt für die mit unseren Lieferungen zur Verfügung gestellten Anwendersoftware ist, soweit nichts anderes vereinbart, im Kaufpreis enthalten. Erweiterungen der Leistungsfähigkeit von an den Besteller gelieferten Erzeugnissen durch Anwendersoftware erfolgen gegen Berechnung.
d) Soweit der Nutzungsumfang, für die mit unseren Lieferungen zur Verfügung gestellte Anwendersoftware, vertraglich begrenzt ist, sind wir berechtigt, die tatsächliche Nutzung der Anwendersoftware durch eine Systemvermessung zu überprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Überprüfung der Nutzung unentgeltlich zu unterstützen und auf Verlangen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der zum Beispiel die Anzahl von Computern, Anwendern oder CPUs, für die die Software genutzt wird, genannt wird. Ergibt die Überprüfung oder Erklärung, dass eine Überschreitung der vereinbarten Lizensierung vorliegt, so hat der Kunde dafür Lizenzgebühren gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu entrichten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
e) Die mit unseren Waren gelieferte Servicesoftware darf ausschließlich durch uns zu Servicezwecken genutzt werden. Wenn der Besteller beabsichtigt, selbst oder durch ihn beauftragte Dritte Servicearbeiten an den Erzeugnissen durchzuführen, bedarf es, wegen unserer Nutzungsrechte an der Servicesoftware, zuvor des Abschlusses eines entgeltlichen Lizenzvertrags.

10. Datenschutz
a) Wir verarbeiteten personenbezogene Daten des Kunden zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die zum Zwecke der Bestellung von Waren angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden von uns zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs-, Vermietungs-, Reparatur und Zahlungsvorgang beteiligt sind.
c) Der Kunde hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die von der Medi-CENT Innovation AG über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat er das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

11. Teilnichtigkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.